Hi
Spiele mit dem gedanken neben meinen Spinnen auch Skorpione zu halten. Jetzt hab ich aber gelesen dass P. Imperatoren Meldepflichtig sind. Stimmt das?
Gruss
Hi
Spiele mit dem gedanken neben meinen Spinnen auch Skorpione zu halten. Jetzt hab ich aber gelesen dass P. Imperatoren Meldepflichtig sind. Stimmt das?
Gruss
Hi,
Das kommt darauf an wo du wohnst.
Eigentlich in der ganzen Schweiz nicht ausser in BS glaube ich. Weiss aber nicht, ob P.imperator auch darunter fällt. Frag mal Urs, der kommt von Basel
Gruss Basti
Hallo
In Basel braucht man eine Bewiligung für das Halten gefählicher Tiere.
Lacht nicht und zwar für ALLE Skorpione und VS.
wie ist es in Graubünden weiss das jemand. habe im internet nichts gefunden betreffend meldepflicht oder haltebewilligung von vogelspinnen in Graubünden. hoffe jemand kann mir weiterhelfen. :pc:
gruss Deuce
Nur in BS wahrscheinlich weil wir auch der grösste Kanton in der Schweiz sind
Hi zusammen!
In allen anderen Kantonen ist die Haltung von Vogelspinnen und Skorpionen sowie Insekten und der Gleichen nicht Meldepflichtig.
Gruss Basti
Ich wohne im Fürstentum. Ich glaube auch dass wir nicht mal so ein Amt oder ne Behörde haben die sich für die Tiere Zuständig finden
aber ich werd dieser sache mal nach gehen, danke euch
Hi,
Ach der kleine Kanton Die nehmen es ja eh nicht so ernst
Wenn du was genaueres weisst, kannst du mir das bitte mal mitteilen.
Gruss Basti
Sali
Hier die infos die ich vom Amt für Veterinärwesen bekommen habe
Skorpione / Vogelspinnen
Einfuhrbedingungen
Mit Ausnahme von einigen wenigen geschützten Arten (siehe unten) ist für diese Tierarten keine Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) erforderlich.
Artenschutzrechtliche Kontrolle
Für ungeschützte Arten ist keine Kontrolle vorgeschrieben.
Geschützte Arten:
Skorpione geschützt
Pandinus imperator Kaiserskorpion CITES Anhang II
Pandinus dictator Riesenskorpion CITES Anhang II
Pandinus gambiensis Riesenskorpion CITES Anhang II
Vogelspinnen geschützt
Aphonopelma albiceps CITES Anhang II
Aphonopelma pallidum CITES Anhang II
Brachypelma spp. CITES Anhang II
Brachypelma klaasi CITES Anhang II
Für diese geschützten Arten ist eine vom BVET ausgestellte Einfuhrbewilligung erforderlich. Dem BVET muss ein vollständig ausgefülltes Einfuhrgesuch zugestellt werden (Formular-Download rechts).
Artenschutzrechtliche Bedingungen
Bei der Einfuhr muss ferner das gültige Original-CITES-Zertifikat (CITES Ausfuhrbewilligung resp. Wiederausfuhrbescheinigung) vorgelegt werden. Dieses wird von der zuständigen Behörde (CITES-Vollzugsbehörde) des Herkunfts-/Ursprungslandes ausgestellt.
Artenschutzrechtliche Kontrolle
Die Einfuhr kann über sämtliche Zollstellen mit Handelswarenverkehr während deren Öffnungszeiten erfolgen.
Folgende Dokumente sind an der Zollstelle im ORIGINAL vorzuweisen:
- Einfuhrbewilligung des BVET
- Zusatzformular betreffend Artenschutzkontrollstelle
- Gegebenenfalls Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes
Die Tiere müssen anschließend innert 2 Arbeitstagen bei der gewählten CITES-Kontrollstelle präsentiert werden. Der durch ihn ausgestellte Beleg der legalen Einfuhr ist unbedingt aufzubewahren.
Hi
Kleine Frage an Sig4ty: Hast du deine B. albopilosum im Fürstentum gekauft oder nicht?
Wenn nicht müsstest du ja Theoretisch wissen, wie die Einfuhr ins FL mit gechützten Arten abläuft, andernfals hättet du dich ja mit deren Haltung strafbar gemacht.....
Wär noch interessant zu wissen, wenn man dies im nachhinein erfährt und sich dan meldet, was passiert. Bekanntlicherweise schutzt ja nichtwissen nicht vor der Strafe.....
Greetz Mike
die hab ich hier von nem Freund gekauft ja.
Update
Habe nochmal bescheid vom Amt... bekommen
Für alle die es genau wissen wollen:
Sehr geehrter Herr ......
Im Auftrag von Dr. ........ teile ich Ihnen mit, dass die liechtensteinische Tierschutzgesetzgebung keine meldepflichtigen Tiere kennt, sondern Bewilligungen von Wildtierhaltungen. Dabei wird zwischen gewerbsmässiger und privater Wildtierhaltung unterschieden. Während jegliche gewerbsmässige Wildtierhaltung bewilligungspflichtig ist, bedarf es für die private Wildtierhaltung nur bei den in Art. 35 bzw. Art. 36 der Tierschutzverordnung, LR 455.01, aufgezählten Tierarten einer Bewilligung. Die Haltung des von Ihnen erwähnten Kaiserskorpions ist in Liechtenstein nicht bewilligungspflichtig.
Die bewilligungspflichtigen Tiere entnehmen Sie den genannten Artikeln der Tierschutzverordnung, LR 455.01: klick
hallo Sig4ty
Ja der Kaiserskopion ist anmeldepflichtig aber das ist kein problem zumindest in deutschland wie es in anderen ländern ist weiß ich nicht genau googel es doch einfach mal .
bei mir wurde es im handel gemacht und ich habe die papiere zum tier erhalten die ich aufbewaren muß .
gruß raffi
Hallo
Habe auch 1.1.1 Pandinus imperator.
Wo muss ich die Anmelden. Habt ihr einen Link Bitte?
Freundliche Grüsse Max
Danke
Hi Max,
Spinnen und Skorpione sind in der Schweiz nur im Kanton Basel Stadt bewilligungspflichtig.
Du brauchst also nichts.
Gruss Basti
ZitatOriginal von Bastian Rast
Spinnen und Skorpione sind in der Schweiz nur im Kanton Basel Stadt bewilligungspflichtig.
Hallo Basti
War das nicht so, dass für CITES II Tiere, welche Wildfänge sind, eine Einfuhrbewilligung, und dann als Käufer ein Herkunftsnachweis benötigt wird?
Natürlich kann das niemand nachweisen, aber meist reicht ja ein kleines Zettelchen auf dem der Händler, und das Herkunftsland vermerkt sind.
@Max, die Tiere sind CH-Nachzuchten, also brauchst du nichts.
Gruss Jannik
Hi,
Das BVET sagt:
ZitatDurch einen umfangreichen internationalen Handel sind viele Tier- und Pflanzenarten gefährdet oder könnten gefährdet werden. Sie sollen nur in dem Mass gehandelt werden, wie dies ihre natürlichen Bestände erlauben. Ein nachhaltiger, geregelter Handel ist oft eine effizientere Schutzmassnahme als ein absolutes Handelsverbot. Als Handel im Sinne von CITES gilt jeder Grenzübertritt
Quelle: http://www.bvet.admin.ch/theme…l_wild/index.html?lang=de
Die Artenschutzverordnung (ASchV) sagt in den Allgemeinen Bestimmungen bzw. dem Geltungsbereich:
ZitatArt. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von:
Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/sr/4/453.de.pdf
Sprich nicht für die Haltung bereits in der Schweiz befindlicher Tiere.
Weiter könnte ich noch die Verordnung des EVD über Kontrollen im Rahmen des Artenschutz-Übereinkommens aufzählen, die sich auch auf die Ein- oder Ausfuhr beschränkt.
Mir ist soweit kein Dokument bekannt, welches einen Herkunftsnachweis für Kaiserskorpione vorschreibt. Wenn das tatsächlich der Fall sein sollte, bin ich über einen Link oder das entsprechende Gesetz dankbar.
Beste Grüsse
Basti
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