Meldepflichtig?

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  • wie ist es in Graubünden weiss das jemand. habe im internet nichts gefunden betreffend meldepflicht oder haltebewilligung von vogelspinnen in Graubünden. hoffe jemand kann mir weiterhelfen. :pc:


    gruss Deuce

  • Sali


    Hier die infos die ich vom Amt für Veterinärwesen bekommen habe


    Skorpione / Vogelspinnen


    Einfuhrbedingungen
    Mit Ausnahme von einigen wenigen geschützten Arten (siehe unten) ist für diese Tierarten keine Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) erforderlich.


    Artenschutzrechtliche Kontrolle
    Für ungeschützte Arten ist keine Kontrolle vorgeschrieben.


    Geschützte Arten:


    Skorpione geschützt
    Pandinus imperator Kaiserskorpion CITES Anhang II
    Pandinus dictator Riesenskorpion CITES Anhang II
    Pandinus gambiensis Riesenskorpion CITES Anhang II


    Vogelspinnen geschützt
    Aphonopelma albiceps CITES Anhang II
    Aphonopelma pallidum CITES Anhang II
    Brachypelma spp. CITES Anhang II
    Brachypelma klaasi CITES Anhang II



    Für diese geschützten Arten ist eine vom BVET ausgestellte Einfuhrbewilligung erforderlich. Dem BVET muss ein vollständig ausgefülltes Einfuhrgesuch zugestellt werden (Formular-Download rechts).


    Artenschutzrechtliche Bedingungen
    Bei der Einfuhr muss ferner das gültige Original-CITES-Zertifikat (CITES Ausfuhrbewilligung resp. Wiederausfuhrbescheinigung) vorgelegt werden. Dieses wird von der zuständigen Behörde (CITES-Vollzugsbehörde) des Herkunfts-/Ursprungslandes ausgestellt.


    Artenschutzrechtliche Kontrolle
    Die Einfuhr kann über sämtliche Zollstellen mit Handelswarenverkehr während deren Öffnungszeiten erfolgen.
    Folgende Dokumente sind an der Zollstelle im ORIGINAL vorzuweisen:
    - Einfuhrbewilligung des BVET
    - Zusatzformular betreffend Artenschutzkontrollstelle
    - Gegebenenfalls Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes
    Die Tiere müssen anschließend innert 2 Arbeitstagen bei der gewählten CITES-Kontrollstelle präsentiert werden. Der durch ihn ausgestellte Beleg der legalen Einfuhr ist unbedingt aufzubewahren.

  • Hi


    Kleine Frage an Sig4ty: Hast du deine B. albopilosum im Fürstentum gekauft oder nicht?
    Wenn nicht müsstest du ja Theoretisch wissen, wie die Einfuhr ins FL mit gechützten Arten abläuft, andernfals hättet du dich ja mit deren Haltung strafbar gemacht..... 8o


    Wär noch interessant zu wissen, wenn man dies im nachhinein erfährt und sich dan meldet, was passiert. Bekanntlicherweise schutzt ja nichtwissen nicht vor der Strafe.....


    Greetz Mike

    :spinne: Meine Tiere :spinne:


    Ride Hard. Ride Long. Ride Safe.
    No risk, no fun!! ==> More risk, more fun!!!!


    Greez Mike

  • Update


    Habe nochmal bescheid vom Amt... bekommen


    Für alle die es genau wissen wollen:


    Sehr geehrter Herr ......


    Im Auftrag von Dr. ........ teile ich Ihnen mit, dass die liechtensteinische Tierschutzgesetzgebung keine meldepflichtigen Tiere kennt, sondern Bewilligungen von Wildtierhaltungen. Dabei wird zwischen gewerbsmässiger und privater Wildtierhaltung unterschieden. Während jegliche gewerbsmässige Wildtierhaltung bewilligungspflichtig ist, bedarf es für die private Wildtierhaltung nur bei den in Art. 35 bzw. Art. 36 der Tierschutzverordnung, LR 455.01, aufgezählten Tierarten einer Bewilligung. Die Haltung des von Ihnen erwähnten Kaiserskorpions ist in Liechtenstein nicht bewilligungspflichtig.


    Die bewilligungspflichtigen Tiere entnehmen Sie den genannten Artikeln der Tierschutzverordnung, LR 455.01: klick

  • hallo Sig4ty
    Ja der Kaiserskopion ist anmeldepflichtig aber das ist kein problem zumindest in deutschland wie es in anderen ländern ist weiß ich nicht genau googel es doch einfach mal .
    bei mir wurde es im handel gemacht und ich habe die papiere zum tier erhalten die ich aufbewaren muß .
    gruß raffi

  • Zitat

    Original von Bastian Rast
    Spinnen und Skorpione sind in der Schweiz nur im Kanton Basel Stadt bewilligungspflichtig.


    Hallo Basti


    War das nicht so, dass für CITES II Tiere, welche Wildfänge sind, eine Einfuhrbewilligung, und dann als Käufer ein Herkunftsnachweis benötigt wird?
    Natürlich kann das niemand nachweisen, aber meist reicht ja ein kleines Zettelchen auf dem der Händler, und das Herkunftsland vermerkt sind.
    @Max, die Tiere sind CH-Nachzuchten, also brauchst du nichts.
    Gruss Jannik

  • Hi,


    Das BVET sagt:


    Zitat

    Durch einen umfangreichen internationalen Handel sind viele Tier- und Pflanzenarten gefährdet oder könnten gefährdet werden. Sie sollen nur in dem Mass gehandelt werden, wie dies ihre natürlichen Bestände erlauben. Ein nachhaltiger, geregelter Handel ist oft eine effizientere Schutzmassnahme als ein absolutes Handelsverbot. Als Handel im Sinne von CITES gilt jeder Grenzübertritt


    Quelle: http://www.bvet.admin.ch/theme…l_wild/index.html?lang=de


    Die Artenschutzverordnung (ASchV) sagt in den Allgemeinen Bestimmungen bzw. dem Geltungsbereich:


    Zitat

    Art. 1 Geltungsbereich
    1 Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von:


    Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/sr/4/453.de.pdf
    Sprich nicht für die Haltung bereits in der Schweiz befindlicher Tiere.


    Weiter könnte ich noch die Verordnung des EVD über Kontrollen im Rahmen des Artenschutz-Übereinkommens aufzählen, die sich auch auf die Ein- oder Ausfuhr beschränkt.


    Mir ist soweit kein Dokument bekannt, welches einen Herkunftsnachweis für Kaiserskorpione vorschreibt. Wenn das tatsächlich der Fall sein sollte, bin ich über einen Link oder das entsprechende Gesetz dankbar.


    Beste Grüsse


    Basti

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