Hi zusammen!
Auf die Frage hin, ob man wildlebende Tiere einfangen und im Terrarium pflegen darf, habe ich mich beim Buwal schlau gemacht.
Dies die Zitierte Antwort:
ZitatAlles anzeigenSehr geehrter Herr Rast
Danke für Ihre Anfrage, die wir wie folgt beantworten können:
1. Grundsätzlich dürfen keine geschützte Tiere nach Anhang 3 gefangen werden, aufgrund
-Artikel 20 Absatz 2 NHV (http://www.admin.ch/ch/d/sr/451_1/a20.html) und Anhang 3 (http://www.admin.ch/ch/d/sr/451_1/app3.html)
und weiteren Erlasse und Schutzbestimmungen der Kantone aufgrund
-Artikel 20 Absatz 4 NHV (http://www.admin.ch/ch/d/sr/451_1/a20.html) und Anhang 4 (http://www.admin.ch/ch/d/sr/451_1/app4.html)
-Artikel 20 Absatz 1 und 2 NHG (http://www.admin.ch/ch/d/sr/451/a20.html).
Das bedeutet, dass jeweils der zuständige Kanton angefragt werden soll (Die Adressen der kantonalen Fachstellen für Natur und Landschaft finden Sie auf http://www.kbnl.ch). Hinweis: Eine Liste der kantonal geschützten Tierarten (Stand 2002) finden Sie im pro natura-Buch 'Geschützte Tiere der Schweiz', Ott verlag (ISBN 3-7225-6512-X), das auch auf Französisch erschienen ist (im Internet heute h.e.p.-Verlag integriert).
2. Ausnahmebewilligungenkönnen die Kantone unter bestimmten Voraussetzungen erteilen
-zu wissenschaftlichen, zu Lehr- und Heilzwecken nach Art. 22 NHG (http://www.admin.ch/ch/d/sr/451/a22.html)
-zu Erwerbszwecken nach Art. 19 NHG (http://www.admin.ch/ch/d/sr/451/a19.html)
3. In Schutzgebieten gilt allgemeine Bewilligungspflicht zum Fangen, ansonsten auch strafbar.
4. Bei nicht geschützte Tierarten gilt allgemein, dass Wildtiere in der Natur bleiben sollen und nicht in ein Terrarium ("Würde der Kreatur", die rechtlich auch verankert ist), aber auch letztlich die Verhältnismässigkeit, denn es darf keine Population durch Eingriffe geschmälert werden (u.a. auch Art. 18 Abs.1 NHG, der die Massnahme 'kein Eingriff' vorsieht).
5. Für die Tierhaltungsbestimmungen ist das BVET (zuzüglich der Handelsfragen) und die kantonalen Veterinärämter zuständig.
Fazit: Vor einem Fangvorhaben jeweils die zuständige kantonale Fachstelle kontaktieren.
Schliesslich, lasse ich es Ihnen übrig, die Bestimmungen jeder Artengruppe, die Sie genannt haben, zuzuordnen und so darzustellen, wie es Ihrem Zielpublikum am besten kommuniziert werden kann.
Wir stehen für allfällige Fragen gerne zur Verfügung und hoffen, damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Francis Cordillot, Dr. rer. nat.
Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU
Abteilung Artenmanagement
CH-3003 Bern
Standort: Worblentalstrasse 68, CH-3063 Ittigen
Tel +41 (0)31 324 01 38
Fax +41 (0)31 323 89 74
francis.cordillot@bafu.admin.ch
http://www.umwelt-schweiz.ch
Dies sollte einige Fragen klären
Beste Grüsse
Basti